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1339. Juni 7. Prag (act. et dat.).

sept. die Junii.

Johann, Hzg v. Schl. u. H. zu Steinau, bek., daß er sich m. d. Kg Joh. v. Böhmen u. dessen Erstgebornem, Markgraf Karl v. Mähren, über folgende Punkte freundschaftlich vertragen habe: Letztere sollen gehalten sein, Stadt u. Distrikt Vruwenstat (Fraustadt) in. allen s. Vasallen, Bürgern, Rechten etc., wie er dies selbst alles besaß u. wie sie seinem Br. Hzg Konrad den Lehnseid geleistet hatten, von demselben bis nächste Mich. wieder auszulösen. Ist dies geschehen u. erhält er (Hzg Joh.) bis dahin v. ihnen noch 400 Mk. poln. Gewichts, 48 Gr. f. d. Mark, dann will er sofort dafür sorgen, daß dem Kge v. B. u. dessen Nachfolgern von seinen Vasallen u. Bürgern der Städte Stinavia (Steinau), Vrowenstat (Fraustadt), Gora (Guhrau), Lobyn (Lüben), Lynda (Lindau dicht b. Neustädtel) [Richtiger das heutige Neustädtel selbst, vgl. Schles. Lehnsurk. I, 137 Anm. 1], Polkewicz (Polkwitz, Kr. Glog.), Colowan (Köben, verschrieben für Cabena, vgl. 1337 Aug. 27, Reg. 5956) mit Burgen u. allen Zugebörungen der Treueid für immer geleistet wird, jedoch mit der Einschränkung, daß nach B. Tode s. Br. Hzg Heinr. v. Sagan u. dessen Erben ihren gerechten Erbanteil an s. Ländern haben sollen m. Ausschluß v. Fraustadt u. Lüben, welche ganz allein dem böhm. Kg u. s. Nachfolgern verbleiben. Haben die Vasallen den Treueid dem Kge geleistet, dann soll er sie sofort an ihn zurückweisen, daß sie ihm zu s. Lebzeiten wie ihrem rechtmäßigen Herrn getreu seien, wofür d. Hzg ihre Privilegien getreu zu wahren verspricht. Der Kg gelobt ferner dem Hzge, nach dessen Landen nicht zu trachten, vielmehr sie zu dessen Lebzeiten i. Notfall zu schützen. Verweigern einige Edle, Bgr u. Landinsassen dem Kge den Treueid, dann sollen sie von beiden Teilen als Rebellen m. Gewalt dazu gezwungen weiden. Kann er innerhalb v. 4 Jahren die St. Lubin (Lüben) auslösen, dann soll der Kg den dritten Pfennig dazu beitragen; gelingt dies dagegen dem Kge früher, so muß dieser ihm, sobald er dem Kge die 2/3 gegeben hat, die Stadt aushändigen, welche jedoch nach s. Tode an den Kg völlig fällt. Darauf soll der Kg von neuem durch Briefe seine Verträge, die er jüngst mit ihm (d. H.) zu Bresl. abgeschlossen hatte [Nämlich v. 27. März 1337, Reg. 5868, nach Milkowitsch's Feststellung i. d. Zeitschr. f. schles. Gesch. XIX, 311], ratifizieren m. Ausnahme v. Lüben u. den 500 Mk., worüber der Kg u. s. Nachfolger frei u. abgelöst sein werden, weil s. Bruder Hzg Heinr. v. Sagan u. dessen Erben e. Berücksichtigung ihres Erbrechts auf die Hälfte seiner Länder erhalten werden, wie oben ausgedrückt ist [Vgl. die Urk. v. 25. März 1338, Reg. 6065]. Der Hzg gelobt, alles u. jedes zuhalten, sowie bis nächsten Mart. auszuführen, widrigenfalls s. Länder v. selbst an den Kg u. dessen Erben zu freiem Verfügungsrecht anheimgefallen sein sollen, wogegen d. Hzg keinen Vorwand durch päpstliche Indulgentien, durch kaiserl. oder v. den römischen Kgen erschlichene Urkk. oder sonstwie suchen darf.

A. d. Handschr. 28 d. Bresl. Stadtarch. abgedr. b. Grünhagen u. Markgraf, Lehns- u. Besitzurk. Schlesiens etc. I, 136 ff. z. J. 1335. Wegen der richtigen Datierung s. 1335 Juni 7, Reg. 5462.


Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 30, 1925; Regesten zur schlesischen Geschichte, 1338 - 1342. Herausgegeben von Konrad Wutke und Erich Randt.